Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wiechert Logistic GmbH
 
1. Präambel
 Die Wiechert Logistic GmbH betreibt eine Vermittlungszentrale zur Vermittlung und Besorgung von Beförderungen Logistik- und Transportleistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie von und nach dem Ausland. 
 
Die Beförderung erfolgt durch Frachtführer sowie selbständige Transportunternehmen, die der Wiechert Logistic GmbH angeschlossen, vertraglich verbunden oder durch die Wiechert Logistic GmbH ausgewählt wurden. Die Auswahl der Transportunternehmen erfolgt mit der größtmöglichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei allen Tätigkeiten der Wiechert Logistic GmbH liegen die gesetzlichen Bestimmungen zugrunde. 
 
 
2. Geltungsbereich
 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wiechert Logistic GmbH (AGB) gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für alle Tätigkeiten der Wiechert Logistic GmbH über die Vermittlung der Beförderung von Gütern,  gleichgültig ob Fracht-, Speditions-, Lagerverträge oder sonstige üblicherweise zum Transport/Speditionsgewerbe gehörenden Geschäfte betroffen sind.  Im übrigen wird ergänzend auf die gesetzlichen Bestimmungen im 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) verwiesen. Ferner findet das „Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“ für die grenzüberschreitende Besorgung der Beförderung innerhalb Europas sowie zwischen den Vertragsstaaten der CMR Anwendung. Weiterhin gelten ergänzend im internationalen Luftfrachtverkehr im Rahmen seines Geltungsbereichs die Regeln des „Warschauer Abkommens (WA)“ in der Fassung von Den Haag 1955 und bei internationalen Bahntransporten der Vertrag über die einheitlichen Rechtsvorschriften bei internationalen Eisenbahnbeförderungen (CIM). Darüber hinaus finden  die „Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen“  (ADSP) – jeweils in der neuesten Fassung – jeweils ergänzend
  Anwendung. Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Vereinbarungen erbracht. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 
 
 
3. Auftrag und Informationspflichten des Auftraggebers 
 3.1  Aufträge sind formlos gültig. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. 
 3.2 Der Auftraggeber unterrichtet die Wiechert Logistic GmbH bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung der Beförderung beeinflussenden Faktoren, wie z.B. einzuhaltende Termine, Gewicht, Menge, Umfang, Werthaltigkeit der Güter, sowie technische Anforderungen an das Fahrzeug und evtl. erforderlichen Zubehör oder Lademittel bzw. Lademitteltausch. 
 
 
 
 
3.3 Wiechert Logistic GmbH ist es freigestellt, Unternehmen für den Transport (inkl. Abholung, Zustellung und eventueller Verzollung) frei auszuwählen. Ansprechpartner für den Absender ist in jedem Fall immer Wiechert Logistic GmbH. Wiechert Logistic GmbH teilt dem Absender/Auftraggeber auf schriftliche Anfrage den ausführenden Dienstleister (Forwarder) für den Transport mit.
 3.4 Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Güter verpflichtet sich der Auftraggeber Sendungswerte von über € 5.000,00 der Wiechert Logistic GmbH vorher anzumelden. 
 3.5 Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der Sendung handelt um  - Gefahrgut - Brief im Sinne des Postgesetzes (adressierte schriftliche Mitteilung) - Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Wertzeichen u.ä. - leicht verderbliche Güter - lebende Tiere und Pflanzen. 
 3.6 Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Auftraggeber der Wiechert Logistic GmbH bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er die Wiechert Logistic GmbH über die von seinem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten.
 3.7 Die Wiechert Logistic GmbH ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
 
 
4. Gegenstand Transportvermittlung/Besorgung 
 4.1 Befördert werden alle Güter und Sendungen, sofern sie nicht unter die Beförderungsausschlüsse gem. den Ziffern 6 fallen. 
 4.2 Dem Auftraggeber obliegt die handelsübliche bzw. beanspruchungsgerechte Verpackung und Kennzeichnung der Sendung (z.B. für LKW, Luft, See und Umschlag). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, daß sie insbesondere vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und daß auch den ausführenden Transportunternehmen und Dritten keine Schäden entstehen. 
 
Aus abwicklungstechnischen Gründen müssen sendungsbegleitende Unterlagen z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Zolldokumente unmittelbar und sicher an der Ware befestigt sein.
 
Sollte die in Auftrag gegebene Leistung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten oder Erfordernissen entsprechen oder das angegebene Gewicht nicht korrekt sein, kann die Wiechert Logistic GmbH  bzw. deren Forwarder den Frachtbrief entsprechend korrigieren und die resultierende Rechnung jederzeit entsprechend ändern bzw. ergänzen. Dies gilt auch, wenn das Volumengewicht höher als das tatsächliche Gewicht ist. Zur Abrechnung kommt immer das höhere Gewicht.
 
 
 
4.3 Die Beförderung über Kurier- und Speditionsnetzwerke – hierzu gehören folgende Serviceleistungen: Overnight, Expressfracht, Cargo-Service, Day-Service, Sammelfahrt, Städtesprung, CCS City-Kurier-System und internationaler Versand – durch die Wiechert Logistic GmbH erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchung durch automatische Sortieranlagen und mechanischen Umschlag ausreichend schützt. 
 4.4 Nur durch einzelvertragliche Regelung kann von der Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht des Auftraggebers abgesehen werden. Eine Haftung der Wiechert Logistic GmbH für die einzelvertraglich übernommene Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht besteht jedoch nur, soweit ihr Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. 
 4.5 Bei der Besorgung/Vermittlung der Beförderung von Sendungen, die dem Beförderungsausschluß gem. Ziffer 6.1 unterliegen, kann ausschließlich abgewichen werden, wenn die Wiechert Logistic GmbH der Besorgung/Vermittlung der Beförderung vorher einzelvertraglich, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die Übernahme von gem. Ziffer 6.1 ausgeschlossenen Gütern, z.B. mit Quittung auf dem Frachtpapier, stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluß dar. Des weiteren ist die einzelne Zustimmung keine Zustimmung für Folgeaufträge. 
 
 
 
5. Laufzeiten
 5.1 Die Laufzeit bzw. Transitzeit wird jeweils von Wiechert Logistic GmbH speziell für jeden einzelnen Auftrag ermittelt. Die von Wiechert Logistic GmbH genannten und angegebenen Lauf- und bzw. Transitzeiten sind keine verbindlichen (garantierten) Lieferfristen, sondern durchschnittliche Erfahrungswerte. Alle Laufzeitangaben sind Richtzeiten und grundsätzlich ohne rechtliche Gewähr. Dies gilt insbesondere für den internationalen Versand. Die angegebenen Transitzeiten sind keine verbindlichen Lieferfristen, sondern durchschnittliche Erfahrungswerte bzw. Richtzeiten. 
 
Die Wiechert Logistic GmbH haftet nicht für Schäden, Verlust oder sonstige Ansprüche infolge von Sendungsverzögerungen bzw. Lieferfristüberschreitungen.
 5.2 Die Übernahme und Ausführung eines Auftrags erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Kuriertransportmittel gestattet. Mit der Übernahme des Beförderungsgutes beginnt der Lauf der Lieferfrist.
 5.3 Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Ablieferungsfrist um mindestens jeweils einen Werktag.
 5.4 Die Wiechert Logistic GmbH haftet nicht für solche Unterbrechungen der Beförderung oder Störung der Serviceleistungen, die aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen, nicht im Verantwortungsbereich der Wiechert Logistic GmbH liegenden Ursachen (z.B. Streiks, Aussperrung, Kriegshandlungen, Unwetter, straßenverkehrsbedingte Störungen etc.) eintreten. 
 5.5 Die Wiechert Logistic GmbH haftet nicht für Schäden, Verlust oder sonstige Ansprüche infolge von Sendungsverzögerungen. 
6. Beförderungsausschluß 
 6.1 Von der speditionellen Behandlung ausgeschlossen sind nicht handelsüblich oder nicht beanspruchungsgerecht verpackte Güter, verderbliche Güter, lebende Tiere, radioaktive Stoffe, sterbliche Überreste, temperaturgeführte Güter, Zollgut und Carnetware, Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz, Waren von besonderem Wert, wie z.B. Geld, Kreditkarten, Gold, Edelmetalle, Schmuck, Halbedelsteine, Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände, Wertzeichen, Wertpapiere u.ä., Güter deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen zufolge haben können, Gefahrgüter, bei Auslandsverkehren, Güter, deren In- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Länder verboten sind. Für Güter die besondere Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen benötigen, müssen vorab besondere schriftliche Vereinbarungen mit Wiechert Logistic GmbH getroffen werden, damit z.B. der Inhalt von gefährlichen Gütern mit Gefahrenpotential nach ADR oder IATA (International Air Transport Associaton) oder einer zuständigen Behörde oder anderen Organisation als Gefahrgut oder als verbotene oder nur unter bestimmten Auflagen zulässiger Sendungsinhalt eingestuft ist. 
 
Güter von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht (solche können auf deutschen, ausländischen internationalen devisenrechtlichen oder anderen Vorschriften beruhen) verboten sind, sind grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen. 
 6.2 Des weiteren sind solche Sendungen vom Transport ausgeschlossen, die gem. Ziffer. 3.3 (Werthaltigkeit über € 5.000,00) nicht vorher angemeldet wurden. 
 6.3 Bei grenzüberschreitenden Versendungen werden Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigung erfordern, nicht angenommen.
 
 
6.4 Das gleiche gilt für Güter, bei denen eine Wertangabe im Sinne von Art. 24 CMR oder die Deklaration eines besonderen Interesses an der Lieferung im Sinne von Art. 26.1 CMR vorgenommen wird. 
 6.5 Der  Wiechert Logistic GmbH obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses. 
 6.6 Die Wiechert Logistic GmbH ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Versandgut von der speditionellen Behandlung gem. Ziffer 6.1 ausgeschlossen ist.
 6.7 Die Wiechert Logistic GmbH ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage rechtfertigt unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten. 
 6.8 Übergibt ein Auftraggeber dennoch Güter, die nach Ziffer 6.1 dieser Bedingungen von der speditionellen Behandlung ausgeschlossen sind, so haftet er für alle etwa eintretenden Folgen.
7. Leistungsumfang
 
 
Die Dienstleistung der Wiechert Logistic GmbH umfasst: 
 
 
Die Vermittlung der Beförderung durch Frachtführer bzw. selbständige Transportunternehmen. Die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung der übergebenen Sendungen erfolgt durch die beauftragten Frachtführer bzw. selbständigen Transportunternehmen. 
 
 
 
8. Leistungsentgelt
 8.1 Die Speditionsentgelte pro Auftrag berechnen sich nach unseren jeweils gültigen Tarifen oder Sonderofferten, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und eventuellen Zusatzkosten. Eventuelle Nebenkosten, wie z.B. fuel surcharge (Treibstoffzuschlag) Mautkosten, Securityzuschlag oder Handlingkosten (z.B. DDP Kosten), werden nach dem Aufkommen berechnet. Dies bezieht sich ebenfalls auf Sonderleistungen, wie z.B. Sonderabholungen oder Sonderzustellung oder sonstige Sonderserviceleistungen. 
 8.2 Im Hinblick auf Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert oder aus sonstigen, vom Empfänger zu vertretenden Gründen, nicht angenommen wird, wie z.B. unvollständige Auftragsübermittlung, unfreie Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, Rücksendungen, Wartezeit, Umverfügungen, zweite Anfahrt und nicht automatisch sortierfähiges Gut, erfolgt die Rücksendung der Ware zu den jeweils gültigen Tarifen, die für die Rücksendung der Ware anfallen. Diese sind höher als die ursprünglichen Kosten, da es sich um Rücklieferungen (zum Teil aus dem Ausland) handelt. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Auftraggeber der ursprünglichen Sendung. Kosten, die durch Umverfügung oder Lagerung entstehen, trägt ebenfalls der Auftraggeber. Ist der Empfänger länger als 5 Werktage nicht annahmebereit, so wird die Ware auf Kosten des Auftraggebers zurückgeschickt. 
 8.3 Entstehen bei Sonderfahrten bzw. Direktfahrten Kosten, resultierend aus Autobahngebühren, Maut-, Fähr- und Tunnelgebühren oder ähnlichen Kosten, so werden diese dem Auftraggeber belegtreu in Rechnung gestellt, wenn nicht etwas anderes vorher vereinbart  wurde.
 8.4 Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber der Wiechert Logistic GmbH die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch den ausländischen Empfänger beglichen werden. 
 8.5 Die Abrechnung der Sendung erfolgt nach dem Volumengewicht, sofern dieses höher ist, als das Effektivgewicht. Zur Volumenberechnung gilt:
 
Bei Luftfrachtsendungen:    Länge x Breite x Höhe in cm geteilt durch 6000 = Volumen 1: 6 Bei nationalen und  internationalen Expressendungen:    Länge x Breite x Höhe in cm geteilt durch 5000 = Volumen 1 : 5
 
In Sonderfällen kann auch eine andere Volumengewichtsregelung zum Tragen kommen (dies ist vom jeweiligen Dienstleister bzw. der Luftfrachtgesellschaft abhängig). 

 8.6 In den Transportkosten sind Zölle, Steuern und eventuell anfallende sonstige Abgaben oder Zuschläge nicht enthalten.
 
 
9. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen 
 9.1 Sämtliche Entgelte und Auslagen sind sofort rein netto, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber befindet sich 14 Tage nach Rechnungsdatum automatisch in Verzug. 
 
Dem Rechnungsbetrag werden grundsätzlich 4,8% Finanzierungskosten zugeschlagen, die bei Einhaltung des Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungsdatum bei Begleichung der Rechnung abzugsfähig sind. Eine Aufrechnung ist gegenüber Wiechert Logistic GmbH nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt wurden. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Vorlageprovisionen für Zölle und Steuern sind grundsätzlich nicht abziehbar und müssen komplett bezahlt werden. 
 
Sämtliche von der Wiechert Logistic GmbH genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt. 
 9.2 Im Falle des Verzugs werden Verzugszinsen gem. § 288 BGB geltend gemacht. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zwischen Unternehmern/Kaufleuten beträgt der Verzugszins 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
 
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
 
 
 
10. Haftung und Haftungsbeschränkungen
 Allgemeiner Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Haftungsbeschränkungen. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen.
 1. Die Wiechert Logistic GmbH haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und Ablieferung der Sendung eingetreten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bzgl. Haftung, Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen der jeweiligen ausführendenTransportunternehmen.   2. Die Wiechert Logistic GmbH arbeitet in Deutschland – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Die ADSp enthalten Haftungsbeschränkungen Ziff. 23 ADSp beschränkt die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden in speditionellem Gewahrsam auf 8,33 SZR/kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je Schadenfall bzw. Schadenereignis auf 1 Million bzw. 1,25 Millionen Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag höher ist. :  Ergänzend wird vereinbart, dass Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 21 SMNI, § 660 zugunsten des Auftraggebers erweitern.

 3. Im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb Europas gelten die Vorschriften über die Haftung der CMR (Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).
 4. Im internationalen Luftfrachtverkehr/Expressservice haftet Wiechert Logistic GmbH weder dem Grunde noch der Höhe nach weitgehender als der Luftfrachtführer gegenüber seinem Vertragspartner. Im Einzelfall kann es aufgrund der geltenden Haftungsbeschränkungen zu „Unterdekkungen“ bei Verlust oder Beschädigung der Güter/Waren kommen. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen.
 5. Neben den gesetzliche normierten Fällen ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Sendungen ausgeschlossen, soweit diese einem Beförderungsausschluss gemäß den Ziffern 6. unterliegen.
 
6. Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen vollumfänglich bei eigenem Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen für alle Aufwendungen, Kosten oder Schäden, die durch den Versand von gem. Ziff. 6.1 ausgeschlossenen Sendungen an Sach- oder Transportmittel der Wiechert Logistic GmbH und an anderen der Wiechert Logistic GmbH übergebenen Sendungen entstehen sowie für alle Personenschäden und sonstige Kosten.
 
7. Für den Verlust und die Beschädigung von Briefen und briefähnlichen Sendungen übernimmt die Wiechert Logistic GmbH die Haftung nur insoweit, als ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
 
 
 
11. Haftungsausschluss
 1. Die Wiechert Logistic GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, Wegnahme von hoher Hand oder höherer Gewalt hervorgerufen wurden.
 
2. Die Wiechert Logistic GmbH übernimmt keine Haftung für Sendungen in Krisengebiete, sofern der Auftraggeber darauf hingewiesen wurde, dass dieses Land als Krisengebiet einzustufen ist.
 
3. Die Wiechert Logistic GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden an flächigem Glas oder Marmor, sofern dieses Transportgut nicht in stabilen Kisten verpackt ist, die nicht verwinden können.
 
 
12. Versicherung
 1. Dem Auftraggeber/Versender obliegt der Abschluss einer ausreichenden Transportversicherung gegen Verlust/Beschädigung etc. (siehe Punkt 10.4).
 
2. Eine Versicherung über die Haftungsgrenzen (Ziff. 10) hinaus ist im Rahmen einer Schadensversicherung möglich, sofern der Auftraggeber der Wiechert Logistic GmbH den höheren Wert der Sendung rechtzeitig, schriftlich mitteilt und die Wiechert Logistic GmbH beauftragt, zusätzlich eine weitergehende Transportversicherung bzw. weitergehenden Transportversicherungsschutz über den Versicherer der Wiechert Logistic GmbH abzuschließen. Die Kosten bzw. Versicherungsprämie dieser zusätzlichen Versicherung trägt der Auftraggeber.
 
 
 
 
13. Haftungsansprüche und Verjährung
 1. Haftungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bei Übergabe, sofern der Schaden äußerlich erkennbar ist, oder innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Sendung schriftlich geltend gemacht werden.
 
2. Geltend gemachte Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach drei Jahren.
 
 
 
 
 
14. Bestimmungen für die Zollabfertigung
 Der Versender bzw. Auftraggeber hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente bestätigt der Versender bzw. Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu und richtig sind.  Der Versender bzw. Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können.  Mit der Übergabe der Sendung an den Kurier wird die Wiechert Logistic GmbH oder der Kurier, soweit dies zulässig ist, als Zollagenten mit der Zollabfertigung beauftragt. Die Wiechert Logistic GmbH wird als nomineller Empfänger zum Zwecke der Beauftragung eines Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt. Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund der Nichtvorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Versenders bzw. Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit gegebenenfalls erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt. Falls der Empfänger seiner Zahlungspflicht nicht sofort nachkommt, ist der Versender bzw. der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Für Routinezollabfertigungen oder besondere Zollabfertigungen werden Tarifzuschläge gemäß Preisliste der Wiechert Logistic GmbH oder gemäß gesonderter Vereinbarung im Einzelfall erhoben. Sollten keine Regelungen getroffen worden sein, so gelten die üblichen Zollabfertigungsgebühren als vereinbart.
 
 
15. Datenschutz
 Zur Sicherstellung der Transportleistung ist die Wiechert Logistic GmbH berechtigt, die im Zusammenhang mit der Beförderung anfallenden personenbezogenen Daten zu speichern und zu verarbeiten.
Die Datenverarbeitung kann insbesondere auch im Hinblick auf weitere Leistungen und Angebote, die die Wiechert Logistic GmbH erbringt, vorgenommen werden. Soweit notwendig, ist die Wiechert Logistic GmbH berechtigt, Daten auch an staatliche Stellen, insbesondere Zollstellen bzw. Zollbehörden weiterzuleiten. Der Versender bzw. Auftraggeber erklärt sich mit der Datenerfassung und –verarbeitung sowie Übermittlung einverstanden.
 
 
16. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
 Der Versender bzw. Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der Wiechert Logistic GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder von der Wiechert Logistic GmbH als berechtigt anerkannt wurden.
 
 
17. Schriftform
 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
 
 
18. Salvatorische Klausel
 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zur ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
 
 
 
19. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dieser Vereinbarung oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Sitz der Wiechert Logistic GmbH, sofern dem keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen. Gerichtsstand ist das jeweils für Meckenbeuren zuständige Gericht.
 
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen Deutschem Recht.
 
 
 
 
Stand: Oktober 2021